Die gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz sind das Geldspielgesetz, die Geldspielverordnung und die kantonalen Gesetze.

Um Geschicklichkeitsautomaten betreiben zu können braucht es eine Veranstalterbewilligung der GESPA sowie eine Spielbewilligung für das angebotene Spiel.

Die Aufsicht über die Geschicklichkeitsautomaten liegt bei der GESPA, der interkantonalen Geldspielaufsicht. Die GESPA beurteilt, ob es sich bei einem Spiel um ein Geschicklichkeits- oder um ein Glücksspiel handelt.

Für Glücksspiele ist die ESBK, die Eidgenössische Spielbankenkommission zuständig.

Die Spieleinsätze dürfen maximal 5 Fr. pro Spiel betragen, der Höchstgewinn 5000 Fr. pro Spiel

Geschicklichkeits- Geldspielautomaten dürfen nur in öffentlich zugänglichen Orten betrieben werden, die gegen Bezahlung ein Gastronomie- oder Unterhaltungsangebot zur Verfügung stellen oder in Spiellokalen. In Gastronomie- oder Unterhaltungsbetrieben sind maximal 2 Geschicklichkeitsautomaten zulässig, in Spiellokalen (Spielsalons) maximal 20 Geschicklichkeitsautomaten.

Die Kantone können Geschicklichkeitsautomaten auf Ihrem Territorium ganz verbieten sowie gewisse Einschränkungen machen und Gebühren erheben. Im Gegensatz zu anderen Grossspielen wie Casinos und Lotterien wurden die Geschicklichkeitsautomaten in einigen Kantonen ganz verboten, obwohl sie das geringste Gefährdungspotenzial aller Grossspiele aufweisen.

Die Skilltrade GmbH hat seit dem 11. Juni 2020 eine Veranstalterbewilligung im Sinne des Geldspielgesetzes (Art. 21 ff. BGS). Sie ist berechtigt automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele zu betreiben. Die Höhe der einzelnen Spieleinsätze darf höchstens 5 Franken und die Gewinnmöglichkeit höchstens 5’000 Franken betragen.